Barmer ändert Zuzahlungsregelung bei Fahrten zur Strahlen-
und Chemotherapie
Wir
haben auf Nachfrage vom Verband der Ersatzkassen (vdek) die Nachricht erhalten,
dass die Barmer die Zuzahlungsregelung bei Fahrten zur Strahlen- und
Chemotherapie geändert hat.
Bis
zum 04.07.2021 hat die Barmer bei ambulanten hochfrequenten Behandlungen
(onkologische Chemo- und Strahlentherapie sowie vergleichbare Behandlungen) innerhalb
einer Behandlungsserie die gesetzliche Zuzahlung auf die erste und letzte Fahrt
beschränkt. Mit Wirkung ab dem 05.07.2021 wurde die Zuzahlungsregelung
im Rahmen des Genehmigungsprozesses umgestellt. Die Regelung entspricht damit
der gesetzlichen Intention des „§ 61 SGB V – Zuzahlungen“, dass für
jede Fahrt eine Zuzahlung zu entrichten ist.
Dies
hat zur Folge, dass Versicherte der Barmer für Bescheide/Genehmigungen ab
dem 05.07.2021 (maßgebend ist das Bescheid-/Genehmigungsdatum und nicht
der Fahrzeitraum) nicht mehr für die erste Hinfahrt und die letzte Rückfahrt
jeweils eine Zuzahlung zu leisten haben, sondern für jede
einzelne Hin- und Rückfahrt zu ambulanten hochfrequenten (Serien-)
Behandlungen. Die Regelung gilt auch für eventuelle Verlängerungsbescheide.
Im
Kreis der Ersatzkassen verfahren die DAK-Gesundheit sowie die Techniker
Krankenkasse seit dem 01.03.2017 bzw. 01.04.2017 genauso.