PBefG-Novelle – Vollzug des Fachkundenachweises
zurückgestellt
Auch wenn der VSPV auf sein Schreiben an das
Verkehrsministerium NRW hinsichtlich des Vollzugs des Fachkundenachweises noch
keine Antwort erhalten hat, hat der VSPV Kenntnis davon erlangt, daß eine
entsprechende Anweisung des Ministeriums über die Bezirksregierungen an die
Kreise und kreisfreien Städte ergangen ist.
Gem. dieser Anweisung sei noch nicht geklärt, welche Anforderungen an die
Ausstellung des kleinen Fachkundenachweises gestellt werden.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) habe
angekündigt, für einen bundeseinheitlichen Vollzug möglichst zeitnah die
inhaltlichen und formalen Anforderungen an diesen neuen Nachweis konkret
auszugestalten und Regelungen zum Übergangsrecht bzw. zum Besitzstand zu
schaffen. Leider liegen diese Regelungen immer noch nicht vor und es sei daher
absehbar, daß der kleine Fachkundenachweis ab 02.08.2021 nicht erbracht werden
kann. Die Länder hätten sich darauf verständigt, bei der Erteilung der
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und den gebündelten
Bedarfsverkehr ab 02.08.2021 abweichend von §48 Abs. 4 Nr. 7 FeV auf den
Nachweis der Fachkunde zu verzichten . Das Versäumnis des Gesetz- bzw.
Verordnungsgebers solle nicht zu Lasten der Antragsteller gehen. Dies gelte solange,
bis die Voraussetzungen für die Ausstellung des Fachkundenachweises geklärt und
umgesetzt seien.
Damit entspricht das Land NRW der Forderung des VSPV, den Vollzug des §48 Abs.
4 Nr. 7 FeV zurückzustellen, bis bundesrechtlich die Ausbildungs- und Nachweisinhalte
und landesrechtlich die geeigneten Stellen zur Ausstellung des
Fachkundenachweises bestimmt sind. Der Nachweis der erforderlichen
Ortskenntnisse ist ab 02.08.2021 nicht länger zu fordern.
Damit werden ab dem 02.08.2021 vorläufig und bis auf weiteres weder die
bisherige Ortskundeprüfung noch der kleine Fachkundenachweis für die Erteilung
der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verlangt.
created with
Joomla Editor .