PBefG-Novelle – Vollzug des Fachkundenachweises zurückgestellt

Auch wenn der VSPV auf sein Schreiben an das Verkehrsministerium NRW hinsichtlich des Vollzugs des Fachkundenachweises noch keine Antwort erhalten hat, hat der VSPV Kenntnis davon erlangt, daß eine entsprechende Anweisung des Ministeriums über die Bezirksregierungen an die Kreise und kreisfreien Städte ergangen ist. 

Gem. dieser Anweisung sei noch nicht geklärt, welche Anforderungen an die Ausstellung des kleinen Fachkundenachweises gestellt werden. 
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) habe angekündigt, für einen bundeseinheitlichen Vollzug möglichst zeitnah die inhaltlichen und formalen Anforderungen an diesen neuen Nachweis konkret auszugestalten und Regelungen zum Übergangsrecht bzw. zum Besitzstand zu schaffen. Leider liegen diese Regelungen immer noch nicht vor und es sei daher absehbar, daß der kleine Fachkundenachweis ab 02.08.2021 nicht erbracht werden kann. Die Länder hätten sich darauf verständigt, bei der Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr ab 02.08.2021 abweichend von §48 Abs. 4 Nr. 7 FeV auf den Nachweis der Fachkunde zu verzichten . Das Versäumnis des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers solle nicht zu Lasten der Antragsteller gehen. Dies gelte solange, bis die Voraussetzungen für die Ausstellung des Fachkundenachweises geklärt und umgesetzt seien. 

Damit entspricht das Land NRW der Forderung des VSPV, den Vollzug des §48 Abs. 4 Nr. 7 FeV zurückzustellen, bis bundesrechtlich die Ausbildungs- und Nachweisinhalte und landesrechtlich die geeigneten Stellen zur Ausstellung des Fachkundenachweises bestimmt sind. Der Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse ist ab 02.08.2021 nicht länger zu fordern.
Damit werden ab dem 02.08.2021 vorläufig und bis auf weiteres weder die bisherige Ortskundeprüfung noch der kleine Fachkundenachweis für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verlangt.